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   BFH, 23.10.1985 - I R 227/81   

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https://dejure.org/1985,2923
BFH, 23.10.1985 - I R 227/81 (https://dejure.org/1985,2923)
BFH, Entscheidung vom 23.10.1985 - I R 227/81 (https://dejure.org/1985,2923)
BFH, Entscheidung vom 23. Oktober 1985 - I R 227/81 (https://dejure.org/1985,2923)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Steuerliche Anerkennung von Rückstellungen einer Aktiengesellschaft für zukünftige Instandhaltungsarbeiten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 01.08.1984 - I R 88/80

    Rückstellungsbildung: Zur Frage, wann die Inanspruchnahme aus einer

    Auszug aus BFH, 23.10.1985 - I R 227/81
    Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes - KStG - 1968, § 5 Abs. 1 EStG i. V. m. § 152 Abs. 7 Satz 1 des Aktiengesetzes - AktG -) dürfen und müssen gebildet werden, wenn das Bestehen oder künftige Entstehen einer betrieblichen Verbindlichkeit dem Grunde und/oder der Höhe nach sowie die Inanspruchnahme des Steuerpflichtigen wahrscheinlich sind und wenn die ungewisse Verbindlichkeit zumindest wirtschaftlich bereits im abgelaufenen Wirtschaftsjahr (oder in vorausgegangenen Wirtschaftsjahren) verursacht worden ist (vgl. BFH-Urteile vom 20. Januar 1983 IV R 168/81, BFHE 137, 489, BStBl II 1983, 375; vom 19. Mai 1983 IV R 205/79, BFHE 139, 41, BStBl II 1983, 670, und vom 1. August 1984 I R 88/80, BFHE 142, 226, BStBl II 1985, 44).

    Wirtschaftlich verursacht ist eine Verbindlichkeit, wenn der Tatbestand, von dessen Verwirklichung ihre Entstehung abhängt, in dem betreffenden Wirtschaftsjahr im wesentlichen bereits verwirklicht ist und die Verbindlichkeit damit so eng mit dem betrieblichen Geschehen dieses Wirtschaftsjahres verknüpft ist, daß es gerechtfertigt ist, sie wirtschaftlich als eine bereits am Bilanzstichtag bestehende Verbindlichkeit zu behandeln (vgl. Urteil in BFHE 142, 226, BStBl II 1985, 44).

  • BFH, 02.05.1984 - VIII R 239/82

    Zur nachträglichen Berücksichtigung einer Haftungsinanspruchnahme für

    Auszug aus BFH, 23.10.1985 - I R 227/81
    Sind die dem Streitjahr vorangehenden Veranlagungen bestandskräftig, kann in der Schlußbilanz des Streitjahres ein Passivposten eingestellt werden, der bei richtiger Bilanzierung bereits in den dem Streitjahr vorangehenden Schlußbilanzen anzusetzen gewesen wäre (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 2. Mai 1985 VIII R 239/82, BFHE 141, 312, BStBl II 1984, 695).

    Ob sich der durch die Aufnahme des Passivpostens ergebende Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluß des Streitjahres und dem Betriebsvermögen am Schluß des vorangegangenen Wirtschaftsjahres (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG -) gewinnmindernd auswirkt oder erfolgsneutral behandelt werden muß, hängt davon ab, ob die Einstellung des Passivpostens bei richtiger Behandlung zu einer Gewinnminderung geführt hätte (vgl. Urteil in BFHE 141, 312, BStBl II 1984, 695).

  • BFH, 19.05.1983 - IV R 205/79

    Bildung einer Rückstellung - Rekultivierungsaufwendung - Abgrabungsgesetz

    Auszug aus BFH, 23.10.1985 - I R 227/81
    Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes - KStG - 1968, § 5 Abs. 1 EStG i. V. m. § 152 Abs. 7 Satz 1 des Aktiengesetzes - AktG -) dürfen und müssen gebildet werden, wenn das Bestehen oder künftige Entstehen einer betrieblichen Verbindlichkeit dem Grunde und/oder der Höhe nach sowie die Inanspruchnahme des Steuerpflichtigen wahrscheinlich sind und wenn die ungewisse Verbindlichkeit zumindest wirtschaftlich bereits im abgelaufenen Wirtschaftsjahr (oder in vorausgegangenen Wirtschaftsjahren) verursacht worden ist (vgl. BFH-Urteile vom 20. Januar 1983 IV R 168/81, BFHE 137, 489, BStBl II 1983, 375; vom 19. Mai 1983 IV R 205/79, BFHE 139, 41, BStBl II 1983, 670, und vom 1. August 1984 I R 88/80, BFHE 142, 226, BStBl II 1985, 44).
  • BFH, 20.01.1983 - IV R 168/81

    Keine Rückstellung für künftige Ausgleichsverpflichtungen an Handelsvertreter

    Auszug aus BFH, 23.10.1985 - I R 227/81
    Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes - KStG - 1968, § 5 Abs. 1 EStG i. V. m. § 152 Abs. 7 Satz 1 des Aktiengesetzes - AktG -) dürfen und müssen gebildet werden, wenn das Bestehen oder künftige Entstehen einer betrieblichen Verbindlichkeit dem Grunde und/oder der Höhe nach sowie die Inanspruchnahme des Steuerpflichtigen wahrscheinlich sind und wenn die ungewisse Verbindlichkeit zumindest wirtschaftlich bereits im abgelaufenen Wirtschaftsjahr (oder in vorausgegangenen Wirtschaftsjahren) verursacht worden ist (vgl. BFH-Urteile vom 20. Januar 1983 IV R 168/81, BFHE 137, 489, BStBl II 1983, 375; vom 19. Mai 1983 IV R 205/79, BFHE 139, 41, BStBl II 1983, 670, und vom 1. August 1984 I R 88/80, BFHE 142, 226, BStBl II 1985, 44).
  • BFH, 11.08.1967 - VI R 80/66

    Einstufung einer Rente auf Lebenszeit mit Wertsicherungsklausel als Leibrente

    Auszug aus BFH, 23.10.1985 - I R 227/81
    Eine Gewinnminderung hätte sich ergeben, wenn sich der Umfang der eingegangenen Verpflichtungen aufgrund späterer Entwicklungen erhöht hätte; in diesem Falle wäre es nicht zu einer Aktivierung bei den erworbenen Wirtschaftsgütern gekommen (vgl. für den vergleichbaren Fall der Erhöhung der Verpflichtung aufgrund einer Wertsicherungsklausel BFH-Urteil vom 11. August 1967 VI R 80/66, BFHE 89, 443, BStBl III 1967, 699).
  • BFH, 12.12.1991 - IV R 28/91

    1. Wirtschaftliche Verursachung der Verpflichtung, Uferschutzarbeiten und

    Der Betreiber eines Flußwasserkraftwerks kann für die Verpflichtung, Uferschutzarbeiten durchzuführen und den Stauraum zu entschlammen, keine Rückstellungen bilden, bevor die Arbeiten tatsächlich erforderlich werden (Anschluß an BFH-Urteil vom 23. Oktober 1985 I R 227/81, BFH/NV 1987, 123).

    Eine Verbindlichkeit ist wirtschaftlich verursacht, wenn der Tatbestand, dessen Rechtsfolge die Verbindlichkeit ist, im wesentlichen vor dem Bilanzstichtag verwirklicht ist und die Verbindlichkeit damit so eng mit dem betrieblichen Geschehen dieses Wirtschaftsjahres verknüpft ist, daß es gerechtfertigt ist, sie wirtschaftlich als eine bereits am Bilanzstichtag bestehende Verbindlichkeit zu behandeln (BFH-Urteile vom 1. August 1984 I R 88/80, BFHE 142, 226, BStBl II 1985, 44; vom 5. Februar 1987 IV R 81/84, BFHE 149, 55, BStBl II 1987, 845; vom 23. Oktober 1985 I R 227/81, BFH/NV 1987, 123).

    Bei Verpflichtungen der hier streitigen Art ist (auch) die wesentliche wirtschaftliche Verursachung nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urteil in BFH/NV 1987, 123) darin zu sehen, daß sich tatsächlich Schlammablagerungen, Erdbewegungen, Anlandungen oder andere Zustände ergeben, die im Interesse einer ordnungsgemäßen Erhaltung des Flußlaufs bestimmte Maßnahmen erforderlich machen.

    Zu einer Gewinnminderung kommt es, wenn und soweit sich in den Folgejahren der Umfang der Verpflichtung aufgrund nachträglicher Entwicklungen (Umfang der durchzuführenden Maßnahmen; geänderte Preisverhältnisse) erhöht; der Erhöhungsbetrag ist dann gewinnmindernd zu passivieren, während die aktivierten Anschaffungskosten unverändert bleiben (Urteil in BFH/NV 1987, 123).

    Anschaffungskosten in diesem Sinne liegen jedoch, wie der BFH bereits in BFH/NV 1987, 123 entschieden hat, nicht vor, wenn die Verpflichtung sich auch ohne ihre Erwähnung im Kaufvertrag aus dem öffentlichen Recht ergeben hätte, die Erwähnung im Kaufvertrag somit deklaratorischen Charakter hat.

  • BFH, 17.12.1998 - IV R 21/97

    Rückstellung bei bedingter Rückzahlungsverpflichtung

    b) Wirtschaftlich verursacht ist eine Verbindlichkeit, wenn der Tatbestand, von dessen Verwirklichung ihre Entstehung abhängt, in dem betreffenden Wirtschaftsjahr im wesentlichen verwirklicht ist und die Verbindlichkeit damit so eng mit dem betrieblichen Geschehen dieses Wirtschaftsjahres verknüpft ist, daß es gerechtfertigt erscheint, sie wirtschaftlich als eine am Bilanzstichtag bestehende Verbindlichkeit zu behandeln (BFH-Urteile vom 1. August 1984 I R 88/80, BFHE 142, 226, BStBl II 1985, 44; in BFHE 149, 55, BStBl II 1987, 845; vom 23. Oktober 1985 I R 227/81, BFH/NV 1987, 123; in BFHE 167, 334, BStBl II 1992, 600; vom 10. Dezember 1992 XI R 34/91, BFHE 170, 149, BStBl II 1994, 158).
  • BFH, 03.12.1991 - VIII R 88/87

    Zu den Voraussetzungen einer Pachterneuerungsrückstellung

    Entsprechend ist von einem ausgeglichenen Vertragsverhältnis grundsätzlich auch auszugehen, wenn ein Mieter oder Pächter die Kosten für die ihm gesetzlich obliegenden Ausbesserungen oder Erneuerungen zu tragen hat, oder wenn er die an sich dem Vermieter oder Verpächter obliegenden Erhaltungs- und Ersatzpflichten vertraglich übernimmt (vgl. bereits RFH-Urteil vom 9. Oktober 1934 I A 237/33, RStBl 1935, 699; vergleichbar - für künftige Instandhaltungsaufwendungen - auch BFH-Urteil vom 23. Oktober 1985 I R 227/81, BFH/NV 1987, 123).
  • BFH, 04.02.1999 - IV R 54/97

    Rückstellung für bedingt rückzahlbare Zuschüsse

    Wirtschaftlich verursacht ist eine Verbindlichkeit nach der Rechtsprechung des BFH, wenn der Tatbestand, von dessen Verwirklichung ihre Entstehung abhängt, in dem betreffenden Wirtschaftsjahr im wesentlichen verwirklicht ist und die Verbindlichkeit damit so eng mit dem betrieblichen Geschehen dieses Wirtschaftsjahres verknüpft ist, daß es gerechtfertigt erscheint, sie wirtschaftlich als eine am Bilanzstichtag bestehende Verbindlichkeit zu behandeln (BFH-Urteile vom 1. August 1984 I R 88/80, BFHE 142, 226, BStBl II 1985, 44; vom 5. Februar 1987 IV R 81/84, BFHE 149, 55, BStBl II 1987, 845; vom 23. Oktober 1985 I R 227/81, BFH/NV 1987, 123; vom 12. Dezember 1991 IV R 28/91, BFHE 167, 334, BStBl II 1992, 600; vom 10. Dezember 1992 XI R 34/91, BFHE 170, 149, BStBl II 1994, 158).
  • BFH, 05.06.2002 - I R 96/00

    Nachbetreuung erfordert Rückstellung

    Da sich die im Streitfall zu beurteilende Verpflichtung der Klägerin zur Nachbetreuung als Teil ihrer Leistungsverpflichtung aus dem Veräußerungsgeschäft selbst ergibt, ist der Streitfall auch nicht mit den vom BFH entschiedenen Fällen vergleichbar, in denen über Rückstellungen für die Erledigung zukünftig erforderlich werdender Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten lediglich im Zusammenhang mit dem Betreiben eines Unternehmens (vgl. BFH-Urteile vom 23. Oktober 1985 I R 227/81, BFH/NV 1987, 123; vom 12. Dezember 1991 IV R 28/91, BFHE 167, 334, BStBl II 1992, 600) oder der Vermietung eines Mietwohngrundstücks (vgl. BFH-Urteile vom 17. Februar 1971 I R 121/69, BFHE 101, 513, BStBl II 1971, 391; vom 26. Mai 1976 I R 80/74, BFHE 119, 261, BStBl II 1976, 622) zu befinden war (vgl. dazu auch BFH-Beschluss vom 22. Dezember 1999 IV B 119/99, BFH/NV 2000, 711).
  • BFH, 10.12.1992 - XI R 34/91

    Keine Rückstellungen für künftige Nachbetreuungsleistungen von Optikern

    Anders verhält es sich jedoch beispielsweise bei der Übernahme von zukünftigen Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Wirtschaftsgutes (vgl. BFH-Urteile vom 23. Oktober 1985 I R 227/81, BFH/NV 1987, 123, sowie - im Anschluß hieran - vom 12. Dezember 1991 IV R 28/91, BFHE 167, 334, BStBl II 1992, 600) oder der Vermietung eines Mietwohngrundstücks (vgl. BFH-Urteile vom 17. Februar 1971 I R 121/69, BFHE 101, 513, BStBl II 1971, 391; vom 26. Mai 1976 I R 80/74, BFHE 119, 261, BStBl II 1976, 622).
  • FG Münster, 25.07.2019 - 10 K 902/15

    Einkommensteuer - Zur Bildung einer Rückstellung für Nachbetreuungsleistungen,

    Hängt das Entstehen der Verpflichtung davon ab, dass Instandhaltungsarbeiten notwendig werden -und dient die Instandhaltung damit der weiteren Nutzbarkeit in der Zukunft-, dann fehlt die Verursachung in der Vergangenheit (BFH-Urteil v. 23.10.1985 - I R 227/81, BFH/NV 1987, 123 zur Pflicht des Erwerbers und Betreibers eines Flusskraftwerks zur Reinigung und Instandhaltung von Be- und Entwässerungsanlagen auf fremdem Boden).
  • BFH, 02.07.2021 - XI R 21/19

    Rückstellung bei Werkzeugfertigung/-nutzung

    aa) Soweit die Verpflichtung zur "Nachbetreuung" der Werkzeuge nach der tatsächlichen Würdigung des FG bereits im Zeitpunkt des Abschlusses der Werkzeugverträge wirtschaftlich verursacht ist, kann das vom FA in der mündlichen Verhandlung angeführte BFH-Urteil zu den Pflichten des Betreibers eines Flusskraftwerks (BFH-Urteil vom 23.10.1985 - I R 227/81, BFH/NV 1987, 123) zu keinem anderen Ergebnis führen.
  • BFH, 05.06.2002 - I R 23/01

    Hörgeräteakustiker; Rückstellungen für künftige kostenlose Nachbetreuung

    Da sich die im Streitfall zu beurteilende Verpflichtung der Klägerin zur Nachbetreuung als Teil ihrer Leistungsverpflichtung aus dem Veräußerungsgeschäft selbst ergibt, ist der Streitfall auch nicht mit den vom BFH entschiedenen Fällen vergleichbar, in denen über Rückstellungen für die Erledigung zukünftig erforderlich werdender Reinigungs- und Instandhaltungsarbeiten im Zusammenhang mit dem Betreiben eines Unternehmens (vgl. BFH-Urteile vom 23. Oktober 1985 I R 227/81, BFH/NV 1987, 123; vom 12. Dezember 1991 IV R 28/91, BFHE 167, 334, BStBl II 1992, 600) oder der Vermietung eines Mietwohngrundstücks (vgl. BFH-Urteile vom 17. Februar 1971 I R 121/69, BFHE 101, 513, BStBl II 1971, 391; vom 26. Mai 1976 I R 80/74, BFHE 119, 261, BStBl II 1976, 622) zu befinden war (vgl. dazu auch BFH-Beschluss vom 22. Dezember 1999 IV B 119/99, BFH/NV 2000, 711).
  • BFH, 17.05.1995 - I R 16/94

    Überhöhter Teil einer Pensionszusage ist bei der Rückstellungsbewertung nicht zu

    cc) Soweit die Rückstellung auf der Grundlage von Pensionsansprüchen berechnet wurde, die im Verhältnis zu den aktuellen Aktivlöhnen wegen einer säkular erwarteten Einkommenssteigerung überhöht sind, ist der Pensionsaufwand nur scheinbar in der Vergangenheit wirtschaftlich verursacht (vgl. dazu BFH-Urteile vom 23. September 1969 I R 22/66, BFHE 97, 164, BStBl II 1970, 104; vom 20. März 1980 IV R 89/79, BFHE 130, 165, BStBl II 1980, 297; vom 19. Mai 1983 IV R 205/79, BFHE 139, 41, BStBl II 1983, 670; vom 23. Oktober 1985 I R 227/81, BFH/NV 1987, 123; vom 13. November 1991 I R 78/89, BFHE 166, 96, BStBl II 1992, 177).
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